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Was ist ANobAG?

Arbeitest du aus der Schweiz, für eine Firma, welche keinen Sitz in der Schweiz hat? Dafür gibt es in der Schweiz eine spezielle Rechtsform namens ANobAG (Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber). ANobAG ermöglicht den rechtlichen und administrativen Weg, um aus der Schweiz für ein ausländisches Unternehmen zu arbeiten.

ANobAG sind all jene, die für ein Unternehmen arbeiten, welches seinen Sitz ausserhalb der Schweiz hat. Trotz des ausländischen Arbeitgebers unterliegen diese Arbeitnehmer den Schweizer Sozialversicherungspflichten. Wir zeigen dir auf dieser Seite, wie du ganz einfach ANobAG zu deinem Vorteil nutzen kannst und welche Fehler zu vermeiden sind.

Was bedeutet ANobAG?

ANobAG steht für „Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber“. Die Regelung gilt für Arbeitnehmer in der Schweiz, deren Arbeitgeber jedoch nicht in der Schweiz ansässig sind, sondern ihren Firmensitz im Ausland haben.

Auch wenn der Arbeitgeber keinen Sitz in der Schweiz hat, so hat der Arbeitnehmer die Schweizer Gesetzgebung zu erfüllen. Arbeitnehmer in der Schweiz (und der Arbeitgeber im Ausland) müssen die Beiträge für die Sozialversicherung also trotzdem zahlen.

Dazu gehören die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), die IV (Invalidenversicherung), die EO (Erwerbsersatzordnung), die Arbeitslosenversicherung und die Familienzulagen, die obgligatorische Unfallversicherung sowie die berufliche Vorsorge BVG. Oftmals wird auch das Risiko einer längeren Krankheit mit einer Krankentaggeldversicherung KTG abgedeckt.

In der Praxis bedeutet dies, dass ANobAG ihre Sozialversicherungsbeiträge selbst zahlen müssen. Das bedeutet administrativen Mehraufwand und eine zusätzliche finanzielle Belastung für den Arbeitnehmer, da er sich eigenständig um die Abführung der Beiträge kümmern muss.

Für genau diesen administrativen Mehraufwand ist dieVorsorge da. Wir garantieren einen schnellen und rechtssicheren Service. Dabei unterstützen unsere Spezialisten dich individuell bei deinem Anliegen.

Was aber wichtig zu wissen ist: Auch wenn der ausländische Arbeitgeber keine Betriebsstätte in der Schweiz hat, haftet er trotzdem für die Bezahlung der Beiträge. Er ist also trotzdem dazu verpflichtet, seinen Teil der Beiträge zu leisten.

Diese Regelung gilt konkret für Arbeitgeber, die ihren Sitz in einem EU- oder EFTA-Staat haben. Aufgrund der bestehenden Abkommen zwischen der Schweiz und der EU bzw. des EFTA-Übereinkommens sind diese Arbeitgeber in der Schweiz beitragspflichtig, wenn ihre Arbeitnehmer in der Schweiz versichert sind.

Das dient dem Schutz der Arbeitnehmer und sorgt dafür, dass sie trotz der internationalen Arbeitskonstellation nicht auf den notwendigen sozialen Schutz verzichten müssen. Unterschiede in der Regelung gibt es allerdings, wenn der Arbeitgeber nicht in einem EU- oder EFTA-Staat ansässig ist. Dazu später mehr.

Wie funktioniert die Anmeldung für ANobAG in der Schweiz?

Als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber muss man sich zunächst im zuständigen Wohnkanton bei der Ausgleichskasse anmelden. Die Ausgleichskasse prüft dann, ob die Voraussetzungen für den Status als ANobAG gegeben sind.

Der genaue Ablauf der Anmeldung hängt davon ab, ob der Arbeitgeber seinen Sitz in einem EU/EFTA-Staat oder ausserhalb hat. Für die Anmeldung muss zunächst ein Fragebogen ausgefüllt werden. Dieser erfasst alle relevanten Informationen über das Arbeitsverhältnis und die Versicherungsverhältnisse des Arbeitnehmers.

Zusätzlich zum Fragebogen muss eine Kopie der UVG-Police (Unfallversicherung) eingereicht werden. Diese dient als Nachweis, dass der Arbeitnehmer unfallversichert ist – diese Versicherung ist in der Schweiz obligatorisch.

Befindet sich der Arbeitgeber in einem EU- oder EFTA-Staat, müssen noch weitere Dokumente eingereicht werden. Dazu gehört eine Kopie der BVG-Anschlussvereinbarung, die den Anschluss an die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) regelt.

Ausserdem muss für jedes Arbeitsverhältnis eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 987/09 vorgelegt werden.

Diese Vereinbarung regelt die Sozialversicherungszugehörigkeit innerhalb der EU und EFTA und stellt sicher, dass der Arbeitnehmer ordnungsgemäss versichert ist.

Hat der Arbeitgeber hingegen seinen Sitz ausserhalb der EU oder EFTA, sind diese zusätzlichen Vereinbarungen und die BVG-Anschlussvereinbarung nicht erforderlich. In diesem Fall kann die Anmeldung vereinfacht erfolgen.

Letztendlich besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung treffen, bei der der Arbeitnehmer die Beiträge selbst bei der Ausgleichskasse abrechnet. Der Arbeitnehmer erhält dann zusätzlich zum Lohn vom Arbeitgeber eine Entschädigung für die entsprechenden Verwaltungskosten. Der Arbeitgeber ist darüber hinaus weiterhin verpflichtet, den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Es ist zu beachten, dass die Rechnungsadresse mit dieser Vereinbarung auf den Arbeitnehmer lautet und dieser dafür verantwortlich ist, dass die gesamten Beiträge – also sowohl die des Arbeitnehmers als auch die des Arbeitgebers – fristgerecht bezahlt werden.

ANobAG und die Pensionskasse

Die Regelungen zur Pensionskasse für ANobAG sind in erster Linie abhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz innerhalb der EU/EFTA hat oder nicht.

Arbeitgeber mit Sitz innerhalb der EU/EFTA

Wenn der Arbeitgeber seinen Sitz innerhalb der EU oder der EFTA hat, sind bestimmte Versicherungen obligatorisch. Dazu gehören mindestens die gesetzliche Unfallversicherung und die Pensionskasse.
Die Pensionskasse, auch als berufliche Vorsorge (BVG) bekannt, ist ein wichtiger Bestandteil der sozialen Absicherung in der Schweiz.

Sie sorgt dafür, dass Arbeitnehmer im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall finanziell abgesichert sind.

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Arbeitnehmer vor den finanziellen Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten.

Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb der EU/EFTA

Für Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb der EU oder der EFTA gelten weniger strenge Vorschriften. In diesen Fällen ist der Abschluss einer Pensionskasse freiwillig.

Wenn ein Arbeitnehmer sich freiwillig versichern will, kann er Unterstützung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG oder bei einem privaten Versicherer seiner Wahl erhalten.

Beitragssätze als ANobAG

Die Beitragssätze im Jahr 2024 für ANobAG unterscheiden sich nicht von den regulär geltenden Beitragssätzen für Arbeitnehmer und -geber mit Firmensitz in der Schweiz. Die SVA (Sozialversicherungsanstalt) stellt allerdings für ANobAG zusätzliche Verwaltungskosten in Rechnung. Diese können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber zurückfordern.

Hier ein Überblick:

Beitragstyp Gesamtsatz (%) Arbeitgeberanteil (%)
AHV/IV/EO 10.6 % 5.3 %
ALV (bis CHF 148'200) 2.2 % 1.1 %
ALV (über CHF 148'200) 1.0 % 0.5 %
FAK 0.7 - 3.5 % je nach Kanton Vollständig vom Arbeitgeber zu zahlen
Verwaltungskosten Max. 5 % der AHV/IV/EO-Beiträge Vom Arbeitgeber rückforderbar
Beitragstyp Gesamtsatz (%) Arbeitgeberanteil (%)
AHV/IV/EO 10.6 % 5.3 %
ALV (bis CHF 148'200) 2.2 % 1.1 %
ALV (über CHF 148'200) 1.0 % 0.5 %
FAK 0.7 - 3.5 % je nach Kanton Vollständig vom Arbeitgeber zu zahlen
Verwaltungskosten Max. 5 % der AHV/IV/EO-Beiträge Vom Arbeitgeber rückforderbar
AHV/IV/EO
Gesamtsatz: 10.6 %
Arbeitgeberanteil: 5.3 %
ALV (bis CHF 148'200)
Gesamtsatz: 2.2 %
Arbeitgeberanteil: 1.1 %
ALV (über CHF 148'200)
Gesamtsatz: 1.0 %
Arbeitgeberanteil: 0.5 %
FAK
Gesamtsatz: 0.7 - 3.5 % je nach Kanton
Arbeitgeberanteil: Vollständig vom Arbeitgeber zu zahlen
Verwaltungskosten
Gesamtsatz: Max. 5 % der AHV/IV/EO-Beiträge
Arbeitgeberanteil: Vom Arbeitgeber rückforderbar

Wie macht man eine Steuererklärung als ANobAG?

Als ANobAG muss man in der Schweiz in jedem Fall eine ordentliche Steuererklärung ausfüllen. Das bedeutet, dass man wie jeder andere Steuerpflichtige eine jährliche Steuererklärung einreicht und auf dieser Grundlage besteuert wird.

Diese Steuererklärung umfasst alle relevanten Einkünfte und Abzüge. Als ANobAG gibt man dabei seine Einkünfte aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit an, auch wenn der Arbeitgeber im Ausland sitzt.

ANobAG und dieVorsorge – unsere Lösung

ANobAG ist für Arbeitnehmer mit einem erheblichen Mehraufwand und viel Verantwortung verbunden. Genau diesen Mehraufwand nehmen wir dir mit unserer Dienstleistung ab.

Unsere Lösung meldet den ausländischen Arbeitgeber an dem Sitz einer unserer Gesellschaften mit unserer Adresse an. So werden die Rechnungen für die Arbeitnehmer- sowie die Arbeitgesberbeiträge direkt an uns geschickt.

Wir kontrollieren diese dann und leiuten sie an den Arbeitgeber im Ausland weiter, damit die Beiträge bezahlt werden.

Dies gilt ebenfalls für die Administration der Quellsteuer. Auch diese Rechnung nehmen wir in Empfang, kontrollieren sie und leiten sie an den Arbeitgeber im Ausland weiter, damit dies sie bezahlt. Dadurch wird der Arbeitnehmer in der Schweiz im ANobAg-Status genau so behandelt, wie jeder Arbeitnemer mit einem Schweizer Arbeitgeber.

ANobAG: Fazit

Die Regelungen für Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber sorgen dafür, dass auch Personen, die in der Schweiz arbeiten, aber für einen ausländischen Arbeitgeber tätig sind, gut abgesichert sind. Das schafft ein Mindestmass an Sicherheit und schützt vor den Risiken im Alter, bei Invalidität und Arbeitslosigkeit.

Natürlich sind ANobAG aber auch mit einigen Herausforderungen konfrontiert. Da der Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, müssen Arbeitnehmer sich selbst bei der Ausgleichskasse anmelden und die Beiträge für die Sozialversicherungen eigenständig abführen.

Das bedeutet einiges an Aufwand, Eigenverantwortung und finanziellen Aufwand und birgt ein gewisses Risiko. Meist nutzt man dazu einen Dienstleister wie uns, welcher die Administration und die rechtssichere Umsetzung erledigt.

Gerade bei Arbeitgebern, die ihren Sitz ausserhalb der EU- oder EFTA-Staaten haben, kann die Konstellation zu Problemen führen, da die Pensionskasse in diesem Fall auch wegfallen kann. Als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber sollte man sich daher gut über seine Pflichten informieren, damit alle Formalitäten korrekt erledigt werden.

Fragen & Antworten

Wer ist von den ANobAG-Regelungen betroffen?

Die ANobAG-Regelungen betreffen alle Arbeitnehmer, die in der Schweiz arbeiten, deren Arbeitgeber jedoch im Ausland ansässig ist und keinen Sitz in der Schweiz hat. Die Regelung greift, wenn der Arbeitgeber keine Betriebsstätte in der Schweiz unterhält und der Arbeitnehmer trotzdem den Schweizer Sozialversicherungspflichten unterliegt.

Welche Sozialversicherungsbeiträge müssen ANobAG selbst zahlen?

ANobAG müssen die Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), Erwerbsersatzordnung (EO), Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen selbst abführen. Eine Unfallversicherung (UVG) sowie die berufliche Vorsorge (BVG) sind Pflicht.

Ein ANobAG muss die Beiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlen. Für diesen Mehraufwand nutzt man meist einen Dienstleister wie uns, welcher die Administration und die rechtssichere Umsetzung übernimmt.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber keinen Sitz in der EU/EFTA hat?

Wenn der Arbeitgeber keinen Sitz in der EU oder EFTA hat, ist der Abschluss einer Pensionskasse freiwillig. Der Arbeitnehmer kann sich jedoch freiwillig versichern und erhält zum Beispiel Unterstützung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Unterliegt man mit ANobAG-Status der Quellensteuerpflicht?

Nein, ANobAG unterliegen nicht der Quellensteuerpflicht. Normalerweise würde der Arbeitgeber die Steuer direkt vom Lohn abziehen und an die Steuerbehörde abführen.

Da sich der Arbeitgeber jedoch im Ausland befindet, existiert in der Schweiz kein Schuldner der steuerbaren Leistung. Deshalb müssen ANobAG ihre Steuern über eine ordentliche Steuererklärung abführen.

Wie wird geregelt, wo Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, wenn ich in mehreren Ländern arbeite?

Wenn man in mehreren Ländern arbeitet, bestimmen das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und den EU-/EFTA-Staaten sowie weitere Sozialversicherungsabkommen eindeutig, in welchem Land die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.