die Vorsorge
d

Der Guide zur Ein- und Auszahlung in die
3a Säule

Eines ist im Laufe des Lebens unvermeidbar: Menschen werden immer älter. In jungen Jahren kann man vieles auf sich nehmen, Abenteuer erleben und Risiken eingehen – doch ein Risiko sollte man nicht eingehen! Man sollte später nicht ohne eine sichere Altersvorsorge dastehen.

Das meiste Geld verdient man nicht, wenn man irgendwann in Rente ist, sondern früher. Deshalb ist es so wichtig, schon in frühen Jahren an die Altersvorsorge zu denken und Kapital anzulegen, damit man den eigenen Lebensstandard auch in den Rentenjahren weiter halten kann.

Für die private Vorsorge ist man in der Schweiz selbst verantwortlich. Sie läuft über die 3. Säule, die sich in die Säulen 3a (gebundene Vorsorge) und 3b (freie Vorsorge) teilt.

Lebensversicherung Kosten vergleichen
Swisslife Versicherung
Allianz Todesfallversicherung
Basler Versicherung
AXA Todesfallversicherung vergleichen
helvetia
Zurich Todesfallversicherung
Mobiliar Todesfallversicherung
Generali Todesfallversicherung
LLOYD'S Todesfallversicherung
Vaudoise Todesfallversicherung
Liechtenstein Life Todesfallversicherung

Einzahlung Säule 3a – Voraussetzung

Um in die Säule 3a einzahlen zu dürfen, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden. Zum einen muss man steuerpflichtig sein und ein AHV-pflichtiges Einkommen erwirtschaften – man muss also in die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung einzahlen.

Zum anderen muss man mindestens 18 Jahre alt sein, um Einzahlungen vornehmen zu können. Mit Erreichen des 18. Lebensjahres gilt man in der Schweiz als steuerpflichtig.

Über das Rentenalter hinaus kann man maximal fünf weitere Jahre in die 3. Säule einzahlen. Voraussetzung dafür ist, dann man weiterhin ein Einkommen bezieht. Über dieses Einkommen muss ein Nachweis erbracht werden, damit die Einzahlungen fortgeführt werden dürfen.

Maximale Einzahlung in die Säule 3a

Der Maximalbetrag, der pro Jahr in die Säule 3a eingezahlt werden darf, wird – in der Regel – alle zwei Jahre vom Bundesrat festgelegt. Der Maximalbetrag variiert je nachdem, ob der*die Einzahler*in eine Pensionskasse hat oder nicht. Für das Jahr 2023 wurden folgende Maximalbeiträge festgelegt: 

 

  • Für Erwerbstätige mit Pensionkasse: CHF 7’056 
  • Für Erwerbstätige ohne Pensionskasse: 20 % des Nettoeinkommens, aber maximal CHF 35’280

Säule 3a – letzte Einzahlung

Die Beiträge der Säule 3a müssen digital spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres bezahlt werden. Die Säule 3a Frist liegt also am Ende des entsprechenden Jahres.

Soll das Geld am Bankschalter eingezahlt werden, muss das bereits bis zum 22. Dezember des Jahres geschehen. Um von allen Steuervorteilen Gebrauch machen zu können, die die Säule 3a bietet, lohnt es sich, den Betrag frühzeitig zu überweisen.

Eine rückwirkende Säule 3a Einzahlung ist nicht möglich.

Säule 3a – Selbstständigerwerbende

Die Höhe des Betrages, den Selbstsändigerwerbende in die Säule 3a einzahlen dürfen, hängt davon ab, ob sie an eine Pensionskasse angeschlossen sind, oder nicht. Sind sie an diese angeschlossen, dann gilt der Maximalbetrag von CHF 7’056. Sind sie nicht an eine Pensionskasse angeschlossen, dann liegt die Grenze bei 20 % des Nettoeinkommens und maximal bei CHF 35’280. Diese Beträge gelten für das Jahr 2023. 

Wird im laufenden Jahr von einem Angestelltenverhältnis in eine Selbstständigkeit gewechselt, können die Einzahlungen kombiniert werden. Wurde der Betrag für die Zeit des Angestelltenverhältnisses bereits gezahlt, können ab dem Zeitpunkt der Selbstständigkeit 20 % des Nettojahreseinkommens gezahlt werden. Die Summe beider Beiträge darf dabei den Maximalbetrag von CHF 35’280 nicht übersteigen.

Säule 3a –
Pensionierung

Nach Erreichen der Pensionierung kann nicht mehr in die Säule 3a eingezahlt werden, denn die Voraussetzung, dass ein AHV-pflichtiges Einkommen bezogen wird, wird dann nicht mehr erfüllt.

In dem Jahr, indem die Erwerbstätigkeit endet, kann ein letztes Mal auf das Konto eingezahlt werden und von der Steuer abgezogen werden. Ab dem folgenden Jahr dürfen die Vorsorgeträger keinerlei weitere Zahlungen annehmen.

Säule 3a – nicht erwerbstätig

Wenn keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, aber Arbeitslosengeld bezogen wird, ist man über die Arbeitslosenkasse gegen Invalidität versichert. Möchte man zugleich für die Pensionierung Kapital bilden, so kann man dies über die Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge beantragen.

Das Arbeitslosengeld wird in einem solchen Fall als Erwerbseinkommen gewertet. Der Maximalbetrag von CHF 7’056 gilt auch für Nichtwerbstätige. Geht man nur zwischenzeitlich keiner Erwerbstätigkeit nach – etwa durch Mutterschutz oder den Militärdienst – gilt man weiterhin als erwerbstätig und kann den jährlichen Beitrag einzahlen. 

Säule 3a ohne Pensionskasse

Sind Selbstständige nicht an eine Pensionskasse angeschlossen, darf in die grosse Säule 3a eingezahlt werden. Wenn Angestellte den Mindestlohn (CHF 22’050 ) für den Anschluss an die Pensionskasse nicht errichten, – also weniger als den BVG-Mindestlohn verdienen – können sie die Vorsorge über die Säule 3a selbst aufbessern.

Selbstständige sind der beruflichen Vorsorge nicht obligatorisch unterstellt. Die meisten Selbstständigen verzichten demnach auf die 2. Säule, um von der grossen Säule 3a zu profitieren.

Reserviere ein kostenloses Gespräch mit einem Experten

Säule 3a – Auszahlung

Eine Auszahlung des Kapitals ist frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters möglich.Frauen werden mit 64, und Männer mit 65, Jahren pensioniert.  Frauen können also frühestens ab einem Alter von 59, Männer ab 60 das Kapital beziehen.

Führt man die Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Rentenalters fort, muss eine Auszahlung nach spätestens fünf Jahren erfolgen. Bei Frauen wäre das spätestens im Alter von 69 Jahren und bei Männern im Alter von 70 Jahren

Unter besonderen Bedingungen darf das Kapital frühzeitig ausgezahlt werden. Das ist dann möglich, wenn eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird, wenn aus der Schweiz ausgewandert wird, ein Haus oder eine Wohnung für den Eigenbedarf erworben werden soll oder eine Hypothek abbezahlt werden soll und wenn eine Invalidenrente bezogen wird.

Um von einer gestaffelten Auszahlung zu profitieren, lohnt es sich, mehrere Säule 3a-Konten anzulegen. Das bringt auch Steuervorteile mit sich, denn ein Säule 3a Konto kann nur komplett ausgezahlt werden. Die unterschiedlichen Säule 3a Konten können dann in verschiedenen Steuerperioden aufgelöst werden. 

Säule 3a Steuern – Wie wird die Auszahlung der Säule 3a besteuert?

Wird Geld aus der Säule 3a bezogen, dann muss es besteuert werden – Auf Bundes- sowie auf Kantons- und Gemeindeebene. Sobald das Kapital ausgezahlt wird, gehört es zum Vermögen und muss in der Steuererklärung angegeben werden – es fällt unter die Verrechnungssteuer.

Dabei unterscheiden sich die Steuersätze. Auf Bundesebene werden die Bezüge zu einem tieferen Steuersatz besteuert. Er beträgt nur ⅕ der Bundessteuer. 

Steuern lassen sich bei der Auszahlung sparen, wenn man mehrere Säule 3a Konten angelegt hat und diese gestaffelt auflöst.

Säule 3a Steuern berechnen

Um die Steuern der Säule 3a bei Auszahlung zu berechnen, müssen einige Faktoren beachtet werden: 

  • Alter
  • Datum der Auszahlung 
  • Anzahl der Kinder
  • Zivilstand 
  • Konfession
  • Wohnort 
  • Höhe der Auszahlung 

Die Auszahlung aus Säule 3a wird dabei gesondert vom Einkommen zu einem tieferen Tarif besteuert. Der Richtwert für den tieferen Tarif ist rund ⅕ des üblichen Steuersatzes.

Säule 3a – Steuererklärung

Bei der Einzahlung in die Säule 3a können Steuervorteile genossen werden, doch das ändert sich bei der Auszahlung. Die Auszahlung der Säule 3a ist nicht steuerfrei und die ausgezahlte Summe muss in der Steuererklärung deklariert werden. Dabei werden die Bezüge nach der Kapitalauszahlungssteuer besteuert und somit separat vom übrigen Einkommen.

Auszahlung Säule 3a –
Wohneigentum Steuern

Es ist möglich, sich Gelder aus der Säule 3a frühzeitig für den Kauf von Wohneigentum auszahlen zu lassen. Das gilt auch für Objekte im Ausland oder für Mehrfamilienhäuser, nicht aber für Ferien- oder Zweitwohnsitze. Wird von dem WEF-Vorbezug Gebrauch gemacht, werden auch dann Steuern fällig. 

Säule 3a – Auszahlung nach Pensionierung

Um nach der Pensionierung die Gelder aus der Säule 3a beziehen zu können, müssen die entsprechenden Dokumente ausgefüllt und eingereicht werden.

Neutral und unverbindlich

Auszahlung Säule 3a – Selbständigkeit

Bei Aufnahme einer Selbstständigkeit, oder wenn die Selbstständigkeit gewechselt wird, kann Guthaben aus der Säule 3a frühzeitig bezogen werden, um als Finanzierung zu genutzt zu werden. Dieser Vorbezug darf allerdings nur im ersten Jahr nach Aufnahme der Selbstständigkeit bezogen werden. Dabei kann nur die gesamte Summe, nicht aber Teilsummen bezogen werden.

Säule 3a –
Auszahlung bei Auswanderung

Wenn feststeht, dass aus der Schweiz ausgewandert werden soll, kann man sich die Säule 3a jederzeit ausbezahlen lassen. Wichtig ist dabei, dass das bei verheirateten Paaren nur erlaubt ist, wenn die schriftliche Zustimmung des*der Ehepartner*in vorliegt.

Säule 3a – Auszahlung bei Invalidität

Sollte der Fall einer Invalidität eintreten, dann ist dies einer der Sonderfälle, der es erlaubt, dass das Guthaben der Säule 3a frühzeitig vor der Pensionierung ausbezahlt werden darf. Dabei muss allerdings mindestens eine Invalidität von 70 % bestätigt werden.

Fazit

Ab einem Alter von mindestens 18 Jahren darf in die Säule 3a eingezahlt werden, sobald ein AHV-pflichtiges Einkommen eingenommen wird. Das gilt sowohl für in der Schweiz wohnhafte als auch für in der Schweiz angestellte Personen. Eine Einzahlung darf bis zur Pensionierung geschehen. Mindestens fünf Jahre nach Erreichen des Pensionsalters muss dann eine Auszahlung vorgenommen werden.  

In Sonderfällen darf man sich das Guthaben auch früher auszahlen lassen. Damit du bestens über die Säule 3a und alle Vorsorgeoptionen Bescheid weisst, lohnt es sich, an einer kostenlosen Vorsorgeberatung teilzunehmen. Dort erfährst du, wie du dich und deine Familie am besten absichern kannst, welcher Anbieter am kostengünstigsten ist und wer die besten Zinsen anbietet.

Wir helfen dir gerne weiter

Unser Angebot

Fragen & Antworten

Ist die Säule 3a steuerfrei?

Ja und nein. Bei der Einzahlung in die Säule 3a ist sie steuerfrei. Sobald das Guthaben ausgezahlt wird, werden Steuern zu einem reduzierten Satz fällig.

Kann ich die Säule 3a auszahlen lassen?

Im Regelfall darf die Auszahlung frühestens fünf Jahre vor der Pensionierung geschehen. Es gibt allerdings Ausnahmefälle, in denen ein frühzeitiger Bezug erlaubt ist. Zu diesen Fällen zählen: der Kauf von Wohneigentum –  im Rahmen des WEF-Vorbezugs –, Invalidität, eine Auswanderung aus der Schweiz und die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.

Wie lange dauert die Auszahlung von der Säule 3a?

Die Auszahlung aus der Säule 3a wird so schnell wie möglich bearbeitet. Von der Antragsstellung bis hin zur endgültigen Auszahlung können allerdings ein paar Wochen vergehen.

Was passiert, wenn ich zu viel in die Säule 3a einzahle?

Es gibt einen Maximalbetrag, der pro Jahr in die Säule 3a einbezahlt werden darf. Wenn dieser überschritten wird, nimmt die zuständige Steuerbehörde Kontakt auf und fordert, dass sich die zu viel gezahlten Beträge zurückerstattet werden lassen.