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Wer darf die Säule 3a beziehen?

Die Altersvorsorge ist ein wichtiger Bestandteil der finanziellen Planung für den Ruhestand im Leben eines jeden Menschen. Um den Lebensstandard auch im Alter und der Rente aufrechterhalten zu können, ist es wichtig, sich frühzeitig um die private Vorsorge zu kümmern.

Die Säule 3a spielt hierbei einen wichtigen Part in der individuellen Altersvorsorge. Doch wer darf die Säule 3a beziehen? Gibt es bestimmte Voraussetzungen? Diese und weitere Fragen soll dieser Artikel klären.

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Säule 3a – Definition

Die Säule 3a ist ein Teil des 3-Säulen-Systems in der Schweiz. Die 1. Säule bildet hier die staatliche Vorsorge. Sie deckt den Grundbedarf ab und dient so der Existenzsicherung. Für die 2. Säule ist der Arbeitgeber verantwortlich. Sie wird auch Pensionskasse oder berufliche Vorsorge genannt. Ihre Aufgabe liegt ebenfalls in der Existenzsicherung.

Im Falle einer Pensionierung oder einer Invalidität decken die 1. und 2. Säule allerdings nur circa 60 % des letzten Lohns ab – das reicht meist nicht zur Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstils. 

Diese Lücke schliesst die 3. Säule. Sie fällt in den eigenen Verantwortungsbereich und wird deshalb als private Vorsorge bezeichnet. Durch sie lässt sich die Vorsorgelücke schliessen und individuelle Bedürfnisse lassen sich decken. Die 3. Säule ist aufgeteilt in die Säule 3a (gebundene Vorsorge) und die Säule 3b (freie Vorsorge).

In die Säule 3a können Arbeitnehmer*innen einen jährlichen Maximalbetrag einzahlen und dadurch ein Sparguthaben anhäufen. Die Zinsen sind dabei höher als die bei einem Sparkonto. Da die Säule 3a die gebundene Vorsorge darstellt, kann auf das Kapital nur in Sonderfällen frühzeitig zugegriffen werden. In der Regel können Gelder aus dem Vorsorgekapital der Säule 3a erst mit Eintritt ins Rentenalter bezogen werden.

Das Geld, das in die Säule 3a eingezahlt wird, kann jedes Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Somit zeichnet sich die Säule 3a durch ihre Steuervorteile aus. Die Säule 3b bietet diese Vorteile nicht. Um später im Ruhestand Geld aus der Säule 3a beziehen zu dürfen, sind zwei Vorsorgeformen zugelassen:

 

  1. die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen
  2. die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen

Säule 3a – ab welchem Alter kann man einzahlen?

Mit Erreichen des 18. Lebensjahres, darf in die Säule 3a eingezahlt werden. Grundsätzlich darf jeder in die Säule 3a einzahlen, der steuerpflichtig ist und ein AHV-pflichtiges Einkommen hat – also in die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung einzahlt. In der Schweiz ist man ab einem Alter von 18 Jahren steuerpflichtig.

Über das ordentliche Rentenalter hinaus kann noch für maximal 5 weitere Jahre in die 3. Säule eingezahlt werden, sofern man weiterhin ein Einkommen bezieht. Dafür muss ein Nachweis erbracht werden, der beweist, dass man weiterhin erwerbstätig ist.

Säule 3a und Selbstständigkeit

Säule 3a – Selbstständigerwerbende

Für selbstständig erwerbstätige Personen ist die 2. Säule (berufliche Vorsorge) – also das Einzahlen in eine Pensionskasse – freiwillig. Sie können die Säule 3a als Ersatz für die 2. Säule nutzen. Anhand des jeweiligen Betrags, der maximal eingezahlt werden darf, wird die Säule 3a in eine grosse und eine kleine Säule 3a unterschieden:


Kleine Säule 3a
Grosse Säule 3a
Wer darf beziehen?
Angestellte, Selbstständige
Selbstständige, Angestellte unter BVG-Mindestlohn
Anschluss an eine Pensionskasse vorhanden?
Ja
Nein
Maximalbetrag pro Jahr
20 % des Nettoeinkommens - CHF 7’056
20 % des Nettoeinkommens - CHF 35’280

Wenn Selbstständige keiner Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen sie in die grosse Säule 3a einzahlen. Angestellte, welche weniger als den BVG-Mindestlohn verdienen (CHF 22’050.-), also den Mindestlohn für den Anschluss an eine Pensionskasse nicht erreichen, können sich individuell über die 3. Säule absichern.

Werden bereits Beiträge für die Pensionskasse geleistet, dürfen hingegen sowohl Angestellte als auch Selbstständige nur in die kleine Säule 3a einzahlen. Je mehr Sparbeiträge eingezahlt wurden, desto mehr Geld kann später aus der Säule 3a bezogen werden. Die meisten Selbstständigen verzichten daher auf eine Pensionskasse, um von der grossen Säule 3a profitieren zu können.

Säule 3a –
selbstständig und angestellt

Personen, die sowohl selbstständig als auch angestellt sind, dürfen nur in die kleine Säule 3a einzahlen, da sie durch das Angestelltenverhältnis an eine Pensionskasse angeschlossen sind. Für die Selbstständigkeit dürfen dann keine zusätzlichen Beiträge für die grosse Säule 3a geleistet werden. Im Alter dürfen dementsprechend nur Bezüge aus der kleinen Säule 3a in Anspruch genommen werden.

Eine Ausnahme gibt es allerdings für das Jahr, in dem sich die berufliche Situation ändert und zur Anstellung eine Selbstständigkeit hinzukommt oder umgekehrt. So können zum Beispiel Angestellte, die sich nebenberuflich selbstständig machen, im ersten Jahr ihrer Selbstständigkeit beide Einzahlungen kombinieren.

Für die Zeit des Angestelltenverhältnisses, in der Beiträge für die Pensionskasse gezahlt wurden, darf ein Maximalbeitrag von CHF 7’056 in die kleine Säule 3a eingezahlt werden. Zusätzlich dazu dürfen für die verbleibende Zeit aus der Selbstständigkeit 20 % des Nettoeinkommens in die grosse Säule 3a eingezahlt werden. Beide Zahlungsmöglichkeiten dürfen in der Summe jedoch nicht mehr als CHF 35’280 betragen.

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Säule 3a – Teilzeit

Teilzeiterwerbstätige dürfen ebenfalls die Säule 3a beziehen. Sie sind ebenso wie Vollzeiterwerbstätige berechtigt, in die Säule 3a einzuzahlen, sofern sie AHV-Beiträge zahlen.

Bei Anschluss an eine Pensionskasse darf der Maximalbeitrag der kleinen Säule 3a (CHF 7’056), ohne Anschluss an eine Pensionskasse der Maximalbeitrag der grossen Säule 3a (20 % des Einkommens/CHF 35’280) eingezahlt werden.

Angestellte, die zu wenig verdienen, um an eine Pensionskasse angeschlossen zu werden, dürfen auch in die Säule 3a einzahlen, jedoch nicht mehr als 20 % des Nettoeinkommens.

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Säule 3a – nicht erwerbstätig

Nichterwerbstätige dürfen grundsätzlich nicht in die Säule 3a einzahlen.

Ausnahmen gibt es, wenn Arbeitslose Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) beziehen, da diese als alternativer Erwerb gelten. Arbeitslose, die ALV-Taggeld beziehen, dürfen in die Säule 3a einzahlen und daraus im Ruhestand Beiträge beziehen.

Entfällt im Laufe der Erwerbslosigkeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld und es kommt zur Aussteuerung, entfällt damit auch die Berechtigung, in die Säule 3a einzuzahlen.

Personen, die nur vorübergehend arbeitslos sind, gelten trotzdem immer noch als erwerbstätig. Darunter fallen unter anderem der Wehrdienst, Krankheit oder Mutterschaft. In diesen Fällen darf die Säule 3a ebenfalls bezogen werden.

Einnahmen anderer Herkunft wie beispielsweise Mieten, Zinsen oder Dividenden sind kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen – deshalb werden die Bedingungen zur Einzahlung in die Säule 3a nicht erfüllt.

Säule 3a und Konkubinat

Zusammenlebende Partner*innen dürfen beide unabhängig voneinander den Maximalbeitrag in die Säule 3a einzahlen und sich damit eigenständig eine private Vorsorge aufbauen, sofern sie erwerbstätig sind. 

Das Konkubinat ist nicht gesetzlich geregelt und wird nicht wie eine Ehe behandelt. Das bedeutet einerseits: Beide Partner*innen dürfen im Alter die Säule 3a beziehen und bis dahin die steuerlichen Vorteile der Säule 3a nutzen.

Andererseits sind im Konkubinat die Begünstigungsmöglich­keiten der Säule 3a eingeschränkt. Konkubinatspartner*innen sind im Todesfall nicht direkt erbberechtigt. Wenn der*die Lebenspartner*in das Vermögen erben soll, muss dies testamentarisch festgehalten werden. Innerhalb der 3. Säule sollte die Begünstigung im Todesfall für ein Konkubinat daher am besten über die freie Vorsorge gelöst werden – also über die Säule 3b.

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Säule 3a und Ehe

In einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft dürfen beide Partner*innen die Säule 3a beziehen, wenn beide einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und eigenständig in die Säule 3a eingezahlt haben. Verheiratete Ehepaare sind in der Säule 3a in einigen Fällen bessergestellt als Konkubinatspartner*innen. Im Todesfall steht der*die Ehegatt*in in der Rangordnung der Begünstigung an erster Stelle, erbt also das angehäufte Sparguthaben. 

Säule 3a – Scheidung

Während der Ehe dürfen Hausfrauen und Hausmänner, die keiner Lohnarbeit nachgegangen sind, keine Gelder aus der Säule 3a, des Ehegatten oder der Ehegattin beziehen. Anders verhält sich das bei einer Scheidung. Im Falle einer Scheidung steht etwa einer nicht erwerbstätigen Ehefrau die Hälfte des während der Ehe angesparten Vorsorgekapitals ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten zu, – auch wenn sie oder er selbst nichts in die Säule 3a eingezahlt hat.

Waren beide Ehepartner*innen erwerbstätig und haben beide in der Säule 3a ein Vorsorgekapital angehäuft, wird nur der Differenzbetrag geteilt.

Das geteilte Kapital bleibt in jedem Fall weiterhin gebunden. Das bedeutet, es muss in der Säule 3a verbleiben oder an eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule überwiesen werden. Es kann in der Regel nicht einfach bar ausgezahlt werden. Hierfür müsste ein gesetzlich erlaubter Grund, zum Beispiel eine Auswanderung zum Vorbezug vorliegen.

Das angesparte Vorsorgekapital in der Säule 3a wird im Falle einer Scheidung nicht geteilt, wenn per Ehevertrag eine Gütertrennung festgelegt wurde. Das Gleiche gilt, wenn der Zeitpunkt der Scheidung nach dem bereits eingetretenen Vorsorgefall liegt, also wenn bereits Gelder aus der Säule 3a bezogen wurden.

Säule 3a –
Ehefrau nicht erwerbstätig

Hausfrauen und Hausmänner dürfen nicht in die Säule 3a einbezahlen. Das liegt daran, dass Personen, die nicht erwerbstätig sind, bzw. kein Erwerbseinkommen erzielen, nicht in die Säule 3a einzahlen können.

Dazu zählt auch die Mitarbeit im Betrieb des*der Ehegatt*in im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht. Nur wenn auf beide Partner*innen AHV-Beiträge abgerechnet werden, dürfen beide in die Säule 3a einzahlen.

Fazit

Die Säule 3a spielt eine wichtige Rolle in der individuellen Altersvorsorge in der Schweiz. Sie ermöglicht es erwerbstätigen Personen, ein Sparguthaben für den Ruhestand aufzubauen und steuerliche Vorteile zu nutzen. Dabei gibt es bestimmte Voraussetzungen, um die Säule 3a zu beziehen. Grundsätzlich dürfen aber alle steuerpflichtigen Personen mit einem AHV-pflichtigen Einkommen in die Säule 3a einzahlen.

Damit der eigene Lebensstandard auch im Alter aufrechterhalten werden kann und genug Kapital für das spätere Leben nach dem Arbeitsalltag bereitliegt, sollte man sich frühzeitig um die private Vorsorge kümmern.

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Fragen & Antworten

Wer kann die Säule 3a aufbauen?

Jede*r kann seine Säule 3a aufbauen. Sie ergänzt die erste und die zweite Säule. Für Selbstständigerwerbende, bei denen die zweite Säule freiwillig ist, ist die Säule 3a viel relevanter. Sie dient als Ersatz für die 2. Säule.

Welche Bedingungen müssen für das Einzahlen in die Säule 3a erfüllt werden?

Um in die Säule 3a einzahlen zu können, muss man der Einkommenssteuer unterliegen und mindestens 18 Jahre alt sein. Mit dem 18. Lebensjahr beginnt in der Schweiz auch die Steuerpflicht. Zudem muss man Beiträge zur AHV leisten, also einer AHV-pflichtigen Tätigkeit nachgehen. Sowohl Angestellte als auch Selbstständige dürfen in die Säule 3a einzahlen.

Für wen lohnt sich die Säule 3a?

Die Säule 3a lohnt sich für jede*n, der*die die Vorsorgelücke aus der ersten und zweiten Säule schliessen und fürs Alter oder Schicksalschläge vorsorgen möchte. Wichtig ist die Säule vor allem für Selbstständige, denn hier ersetzt die dritte Säule die zweite. Zudem profitieren auch Ehepaare von der Säule 3a, denn beide Partner*innen – vorausgesetzt es sind beide erwerbstätig – können jeweils das 3a-Konto füllen und die Steuervorteile geniessen.

Gibt es eine Altersbeschränkung für die Einzahlung in die Säule 3a?

Ja, die gibt es. Man darf nur bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters in die Säule 3a einzahlen. Wird dieses Alter überschritten, darf ausschliesslich dann weiter in die Säule 3a eingezahlt werden, wenn ein Nachweis über eine Erwerbstätigkeit vorliegt. Allerspätestens mit Erreichen des 69. Lebensjahres bei Frauen und des 70. Lebensjahres bei Männern muss die Säule 3a aufgelöst und bezogen werden.

Können Rentner die Säule 3a noch nutzen?

Personen, die bereits in Rente sind, können nicht mehr in die Säule 3a einzahlen, denn um Einzahlungen vornehmen zu dürfen, muss einer AHV-pflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen werden.