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Arbeitskräfte in der Schweiz beschäftigen: Ein Leitfaden für ausländische Unternehmen

Es ist allgemein bekannt, dass die Schweiz ein beliebter Standort für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist. Dank des Wohlstands des Landes und der wirtschaftsfreundlichen Infrastruktur verzeichnet die Schweiz viele starke Handelsbeziehungen wie etwa mit China, Deutschland oder den USA. US-Unternehmen beispielsweise beschäftigen nach Angaben der International Trade Association (ITA) 2021 rund 100.000 Schweizer Bürger.

Um als ausländisches Unternehmen Angestellte in der Schweiz zu beschäftigen, müssen einige Voraussetzungen befolgt werden – ein komplexer Prozess, den wir hier auflösen. Die Schweiz hat dafür nämlich eine eigene Gesetzgebung, um Mitarbeiter in der Schweiz zu beschäftigen. Die Rechtsgrundlage nennt sich ANobAG und ermöglicht EU und EFTA Staaten eine vereinfachte Administration.

Die Einstellung neuer Mitarbeiter ist allerdings nur der erste Schritt – wir werfen einen Blick auf das Schweizer Arbeitsrecht, das Beschäftigen von Arbeitskräften in der Schweiz und auf das Payrolling.

Das Schweizer Arbeitsrecht

Das schweizerische Arbeitsrecht wurde so formuliert, dass es beide Parteien schützt – den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber gleichermassen. Gleichermassen stellt es sicher, dass der Staat alle erforderlichen Beiträge erhält. Fehler bei den Abgaben an den Staat können auch für ausländische Arbeitgeber in der Schweiz kostspielige und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Vergewissere dich also vorher also, dass alle Anmelde-, Steuer-, Versicherungs- und sonstige relevante Informationen korrekt sind und du alle Dokumente vorweisen kannst.

Damit ausländische Arbeitgeber Arbeitskräfte in der Schweiz beschäftigen können, müssen zuvor einige Dinge festgelegt werden:

  • Wer übernimmt die rechtliche Verantwortung?
  • Welche Form der Beschäftigung liegt vor?
  • Wo wohnt der zukünftige Arbeitnehmer?

Bevor ein Arbeitnehmer überhaupt Arbeitskräfte in der Schweiz beschäftigen kann, muss die Rechtsform des Unternehmens definiert werden. Entscheidet sich ein ausländisches Unternehmen dazu, eine Niederlassung in der Schweiz zu gründen, kann es, je nach Unternehmensart, das erforderliche Mindestkapital aus vier verschiedenen Rechtsformen wählen.

Eine solche Niederlassung zu gründen, ist jedoch komplex – und erfordert eine Fülle von Dokumenten und Gebühren. Ausserdem muss es mindestens eine in der Schweiz ansässige Person geben, die als Vertreter fungieren kann.
Die beste Möglichkeit für ausländische Unternehmen, um einen Mitarbeiter aus der Schweiz zu beschäftigen ist ANobAG.

ANobAG (Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber) ist eine Regelung in der Schweiz, die für Personen gilt, die …

  • in der Schweiz arbeiten,
  • und für einen Arbeitgeber tätig sind, der weder einen Wohnsitz noch eine Betriebsstätte in der Schweiz hat
  • und der deshalb von einer Beitragspflicht befreit ist.

In einem solchen Fall sind Arbeitnehmer für die Zahlung der Beiträge an AHV, IV und EO, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen eigenständig verantwortlich, damit sie in der Schweiz sozialversichert sind. Dabei kann es Einigungen zwischen den Arbeitnehmern und Arbeitgebern bezüglich Ausgleichszahlungen geben.

Bei der Anmeldung eines Arbeitnehmers ist es ausserdem wichtig, den Beschäftigungsstatus des Angestellten korrekt – etwas als Freelancer oder direkt Beschäftigten – zu definieren, da dies direkte Auswirkungen auf seine Beitragspflichten hat. Auch die Lohnabrechnungen hängen von diesen Angaben ab, ebenso wie vom Arbeitszeitmodell. Der Wohnsitz ist ein weiterer wichtiger Faktor, der aufgrund des gestaffelten Steuersystems der Schweiz zu berücksichtigen ist.

Im Schweizer Steuersystem gibt es 3 Ebenen: Bund, Kanton und Gemeinde. Privatpersonen wie auch Unternehmen sind dazu verpflichtet, auf allen 3 Ebenen Steuern zu zahlen. Um sicherzugehen, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, ist es sehr ratsam, sich professionelle Unterstützung – etwa von einer Payrolling Agentur zu holen – an die Seite zu nehmen.

Problematik der Gehaltsabrechnung in der Schweiz

In der Schweiz ist die Gehaltsabwicklung von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Ausserdem sind zwangsläufig obligatorische Versicherungen bei privaten Versicherungsgesellschaften in die Lohnbuchhaltung einzubinden.

Dabei entstehen unzählige Variablen, die alle korrekt abgewickelt werden müssen. Die Lohnbuchhaltung in der Schweiz belegt weltweit den 3. Platz, was die Komplexität der rechtssicheren Gehaltsabrechnung anbelangt. Das tönt nun komplexer als es effektiv ist.

Hat man einmal alle notwendigen Schnittstellen, kann man die Lohndeklaration regelmässig den Instanzen melden.

Zu informierende Schnittstellen sind:

  • SVA Ausgleichskasse (Wohnkanton des Mitarbeiters)
  • Quellensteuer (Wohnkanton des Mitarbeiters)
  • KTG (Krankentaggeld)
  • UVG (Unfallversicherung)
  • BVG (Berufliche Altersvorsorge)

Payrolling in der Schweiz

Mit Payroll bezeichnet man die gesamte Gehaltsabrechnung in einem Unternehmen. Es umfasst dabei nicht nur die Auszahlung der Löhne, sondern auch das Berechnen und Abführen von Steuern und Sozialversicherungen.

Wenn ausländische Unternehmen Arbeitskräfte in der Schweiz beschäftigen, dann müssen diese, nachdem sie eingestellt wurden, für die Lohnabrechnung angemeldet werden.

Eine solche Abrechnung erfolgt in der Schweiz einmal im Monat. Alle Mitarbeiter müssen in der Landeswährung, dem Schweizer Franken (CHF), bezahlt werden.

Alle ANobAG-Mitarbeiter müssen ihre eigenen Stunden abrechnen und die Sozialversicherungsbeiträge, auch solche, die für das Unternehmen erforderlich sind, abführen und das, sobald sie ihren Bruttolohn erhalten haben.

Gerade für ausländische Unternehmen ist es äusserst empfehlenswert, für das Payrolling einen lokalen Payroll-Anbieter zu Rate zu ziehen, der mit den gesetzlichen Vorgaben der Schweiz vertraut ist.

Ansprüche der Arbeitnehmer

Schweizer Arbeitnehmer haben Anspruch auf diverse Leistungen, wie Überstundenvergütung, bezahlten Urlaub, Elternzeit sowie bezahlte Feiertage.

 

  • Überstundenvergütung: Vollzeitbeschäftigte in der Schweiz arbeiten in der Woche circa 40 bis 45 Stunden. Arbeiten sie mehr als ihre bezahlten Wochenstunden, dann werden diese Überstunden mit 125 % des Grundgehalts vergütet. Dabei erlaubt das Schweizer Arbeitsrecht maximal 60 Überstunden pro Jahr.
  • Elternzeit: Elternzeit umfasst sowohl Mutterschafts. als auch Vaterschaftsurlaub. Die beiden sind jedoch nicht identisch. Mutterschaftsurlaub sieht vor, dass Mütter 14 Wochen bezahlten Urlaub nehmen können. Vaterschaftsurlaub wiederum erlaubt es Vätern, innerhalb der ersten 8 Wochen nach der Geburt des Kunden bis zu 2 Wochen bezahlten Urlaub zu nehmen.
  • Urlaubszeit: Vollzeitbeschäftigte haben Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub.
  • Krankheit: Krankheitsbedingte freie Tage hängen von der Dauer der Beschäftigung ab:

  • 3 Wochen im ersten Jahr
  • 4–8 Wochen im zweiten Jahr
  • 8–9 Wochen im dritten Jahr
  • In der Praxis findet ein solches Gesetz kaum Anwendung. Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmer in der regel überobligatorisch – damit wird das Gehalt 2 Jahre abgesichert. Nach Ablauf der 2 Jahre greifen dann Invalidenleistungen aus der Pensionskasse und der Invalidenversicherung, bis der Angestellte wieder gesund oder pensioniert ist.

  • Gesetzliche Feiertage: Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Freistellung an allen anerkannten Feiertagen.
  • Arbeitskräfte in der Schweiz beschäftigen – Fazit

    Die Schweiz zieht viele Unternehmen, wie auch hoch qualifizierte Arbeitskräfte an, die für das ausländische und inländische Unternehmertum attraktiv sind. Will ein ausländisches Unternehmen Arbeitskräfte in der Schweiz beschäftigen – etwa bei einer Expansion in die Schweiz–, müssen einige komplexe rechtliche Vorgaben eingehalten werden.

    Und dafür sollten die Feinheiten des Schweizer Rechts gekannt und beachtet werden.

    Wer sich das Beschäftigen von Mitarbeitern in der Schweiz erleichtern möchte, dem wird empfohlen, mit einer Payrolling Agentur zusammenzuarbeiten. Alternativ kann man sich auch Hilfe dabei holen, eine Niederlassung in der Schweiz zu gründen.

    Du willst als ausländisches Unternehmen in der Schweiz Mitarbeiter anstellen oder eine Niederlassung gründen? Dann hol dir unsere Expertise!

    FAQ

    Kann ich Mitarbeiter einstellen, ohne eine Niederlassung in der Schweiz zu haben?

    Ja, das funktioniert. Ausländische Unternehmen können Schweizer Mitarbeiter über ANobAG beschäftigen.

    Welche Voraussetzungen müssen ausländische Unternehmen erfüllen, um Schweizer Bürger zu beschäftigen?

    Das ausländische Unternehmen muss seine Rechtsform in der Schweiz definieren, rechtliche Verantwortungen klären und Beschäftigungsformen festlegen. Ausserdem sind Informationen zum Arbeitnehmer zu klären, wie: korrekte Anmelde-, Steuer- und Versicherungsinformationen. Eine sorgfältige Planung und möglicherweise professionelle Unterstützung sind empfehlenswert.

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