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Konkubinat & Ehe in der Schweiz: Alles was man wissen soll

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Insbesondere bei Vorsorgeleistungen sollte man die Konsequenzen eines Konkubinat-Verhältnisses besser kennen. Wie das Vorsorgesystem der Schweiz aufgebaut ist, wie die rechtliche Grundlage eines Konkubinats aussieht und wie der*die eigene Partner*in abgesichert werden kann, das verrät dieser Artikel.

Durch die Komplexität des Themas kann man an dieser Stelle natürlich nicht auf alle rechtlichen Einzelheiten eingehen, aber versuchen, so ausführlich wie nötig und dabei so verständlich wie möglich zu bleiben. Wenn du Einzelheiten zu einem bestimmten Sachverhalt benötigst oder spezifische Rechtsfragen zum Thema hast, zögere bitte nicht, uns zu kontaktieren.

Die Vorsorge in der Schweiz

Bevor genau auf die Unterschiede zwischen Konkubinat und Ehe bei der Altersvorsorge eingegangen wird, bietet es sich an, sich noch einmal kurz das Schweizer Vorsorgesystem anzuschauen.

    3-Saeulen-System-Schweiz

     

    • Aus der Grafik wird ersichtlich, dass es sich bei der 1. Säule um die staatliche Vorsorge (AHV) handelt, die der Existenzsicherung dient. Finanziert wird sie von dem*der Arbeitnehmer*in und dem*der Arbeitgeber*in.
    • Die zweite Säule ist die Säule der beruflichen Vorsorge (BVG), mit der zusammen mit der AHV eine Deckung in Höhe von ca. 60 % des vorherigen Erwerbseinkommens erreicht werden soll. Sie wird von Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in finanziert.
    • Bei der dritten Säule handelt es sich um die rein private Vorsorge. Erst über sie ist es möglich, auf eine Erhöhung auf 80 bis 90 % des vorherigen Lohns zu kommen. Die 3. Säule wird über Steuervorteile staatlich gefördert und teilt sich in die Säule 3a (gebundene Vorsorge) in Form von z.B. Versicherungen sowie die Säule 3b (freie Vorsorge) in Form von zusätzlichen Spareinlagen.

    Alle drei Säulen in Kombination sollten dafür sorgen, dass die Lebensqualität der Schweizer Bürger*innen im Alter (ab 65), im Falle einer Invalidität sowie der Hinterbliebenen (Kinder und Lebenspartner) im Todesfall gewährleistet bleibt. Insbesondere der letzte Punkt ist in Bezug auf ein Konkubinat interessant, denn hier gibt es deutliche Unterschiede zwischen Ehepartner*innen und Partner*innen im Konkubinat.

    Bevor man sich jedoch näher mit der Regelung im Konkubinat befasst, ist es dringend zu empfehlen, etwaige Vorsorgelücken aufzudecken, denn die beste vertragliche Absicherung nützt am Ende des Tages nichts, wenn es durch eine Unterdeckung bei der Vorsorge – insbesondere bei höherem Jahresgehalt – zu Lücken in der Vorsorge kommt.  Eine >> komplette Vorsorgeanalyse kann dabei helfen, die eigene finanzielle Ausgangslage sowie die Chancen und Risiken im Konkubinat genau aufzuschlüsseln und zusammenzufassen.

    Konkubinat: Bedeutung

    Unter einem Konkubinat versteht man eine Lebensgemeinschaft. In ihr leben zwei verschieden- oder gleichgeschlechtliche Partner*innen ohne Trauschein unter einem Dach. Es handelt sich also in der Schweiz um eine eheähnliche Gemeinschaft. Dennoch geniesst man – im Vergleich zur Ehe oder zur eingetragenen Partnerschaft – im Konkubinat nicht den gleichen sozialen und juristischen Schutz. In gewisser Hinsicht kann ein Konkubinatsvertrag Abhilfe schaffen, doch dazu später mehr.

    Voraussetzungen für ein Konkubinat

    Um ein Konkubinat in der Schweiz anzumelden, müssen folgende zwei Hauptkriterien erfüllt sein:

    1. Ein gemeinsamer Wohnsitz
    2. Das Paar lebt in einer eheähnlichen Gemeinschaft

    Trennung im Konkubinat: Probleme am Beispiel von Miete und Wohneigentum

    In jedem Fall sollte in einem Konkubinatsvertrag geregelt werden, was mit Wohnung oder Wohneigentum im Fall einer Trennung oder eines Todesfalls passiert. Dies gilt insbesondere dann, wenn nur eine*r der Partner*innen Mieter*in ist, denn hier geniesst der*die Partner*in keinen Kündigungsschutz, wenn der*die Mieter*in verstirbt oder sich trennt. Dies gilt nur, wenn beide Partner*innen Mieter*innen sind – also auch gemeinsam im Mietvertrag stehen. Idealerweise legt man im Konkubinatsvertrag fest, wer die Wohnung im Falle einer Trennung behält.

    Insbesondere, wenn ein*e Lebenspartner*in alleinige*r Eigentümer*in ist, sollte unbedingt ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt werden – beispielsweise ein Mietvertrag. Im Fall einer Trennung geht dann damit eine Kündigung des Mietvertrags einher. Der Mietvertrag wird allerdings nichtig, wenn der*die Eigentümer*in verstirbt, denn das Eigentum übernehmen dann die Erb*innen.

     

    Wenn Partner*innen im Konkubinat gemeinsame Kinder haben, ändert sich nach der Trennung nichts in Bezug auf das Sorgerecht.

    Rechtslage klären mit Konkubinatsvertrag

    An den vorherigen Beispielen erkennt man schnell, dass viele Dinge geregelt werden sollten, wenn man in einem Konkubinat lebt. Da das Konkubinat selbst nicht gesetzlich geregelt ist, werden die Partner*innen auch nicht wie ein Ehepaar behandelt. Beide werden als Einzelpersonen betrachtet, was sich unweigerlich auch auf die Steuern im Konkubinat und damit auch auf die Vorsorge auswirkt.

    Daraus resultiert auch, dass ein*e Konkubinatspartner*in beispielsweise bei einem Krankenhausaufenthalt des*der anderen Partner*in kein Recht auf Auskunft hat. Für diesen Fall sollte im Konkubinatsvertrag also auch eine Patientenverfügung enthalten sein.

    Ebenso sollte im Konkubinatsvertrag beim Hauskauf festgelegt werden, wer zu welchem Anteil die Immobilie kauft.

    Die Altersvorsorge (AHV) und die Pensionskasse der Konkubinatspartner*innen werden individuell geregelt. Es besteht von Rechts wegen für keinen der Partner*innen ein gegenseitiger Anspruch auf Ausgleich der Guthaben bei der Pensionskasse oder der AHV. Geht beispielsweise nur einer der Partner*innen einer Arbeit nach, kann dies nach einer Trennung oder dem Todesfall zu erheblichen Nachteilen und Einbussen führen. Immer mehr Pensionskassen bieten an, dass der*die Konkubinatspartner*in eingetragen werden und so im Todesfall von einer Witwen- oder Witwerrente Anspruch nehmen kann. Diese Möglichkeit ist über den Arbeitgeber zu prüfen.

    Die Vorsorge im Konkubinat

    Schauen wir uns nun konkret an, wie sich das Konkubinat auf die Ansprüche bei Sozialversicherungen auswirkt, welche Unterschiede es zur Ehe gibt und wie man sicherstellen kann, dass beide Partner*innen trotz Konkubinat im Alter gut abgesichert sind.

     

    Nachteile bei der Vorsorge: Sozialversicherungen kennen (teilweise) kein Konkubinat

    Personen, die in einem Konkubinat leben, haben keinen rechtlichen Anspruch auf die Hinterlassenenrente der AHV. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Reglement ihrer Pensionskasse (2. Säule) spezielle Leistungen für hinterbliebene Konkubinatspartner vorsieht. Um genaue Informationen über Ansprüche zu erhalten, empfiehlt es sich, direkt bei der eigenen Pensionskasse nachzufragen.

    Grundsätzlich muss man also wissen, dass jede*r Partner*in im Konkubinat bei der AHV selbst beitragspflichtig ist und entsprechend auch für seine Beiträge selbst aufkommen muss. Arbeitet beispielsweise ein*e Partner*in nicht, muss er oder sie nur den Mindestsatz einzahlen, was sich gravierend auf die spätere Absicherung auswirkt, denn im Todes- oder Trennungsfall hat in der AHV jeder nur Anspruch auf seine individuell aufgebauten Leistungen.

    Durch die Komplexität ist es wichtig, vor einer genauen Planung auszurechnen, wie viel beide Partner*innen bei Invalidität, im Todesfall, im Alter oder bei einer Trennung aus den Sozialversicherungen erhalten und wie man etwaige Lücken schliessen kann.

    Im Folgenden werden sich die drei Säulen im Detail angeschaut und die wesentlichen Unterschiede zwischen Konkubinat und Ehe beleuchtet.

     

    Vorteile: Konkubinat und die 1. Säule (AHV)

    Was die erste Säule betrifft, können sich je nach Lebenssituation sogar Vorteile geben, wenn man nicht verheiratet ist. Zwar erhalten auch verheiratete Paare jeweils eine Einzelrente aus der 1. Säule– diese darf zusammen jedoch höchstens bei 3675.- CHF im Monat liegen (Stand 2024). Dies entspricht jedoch nur 150 % der Maximalrente in Höhe von 2450.- CHF im Monat, die einer Einzelperson und damit auch jedem*jeder Partner*in im Konkubinat zustünde.

    Mit der 10. AHV-Revision wurden die Ehepaarrenten abgeschafft. Seither wird die Rente einzeln an jeden*jede Ehepartner*in ausgezahlt. Die Obergrenze bleibt jedoch unverändert bestehen. Damit sind die Konkubinatspartner*innen hier besser gestellt, denn sie können auch weiterhin jeweils den vollen Höchstsatz in Höhe von 2.370 Franken erhalten, was zusammen 4.740 Franken entspricht – immerhin 1.185 Franken mehr, als ein Ehepaar maximal aus der 1. Säule erhalten kann.

    Bevor man eine Heirat in Erwägung zieht, sollte man sich dieses Nachteils also bewusst sein. Allerdings – und das darf man an dieser Stelle nicht vergessen – gibt es im Todesfall eines*einer Partner*in erhebliche Vorteile für Ehepaare. Die AHV-Leistungen sehen für Konkubinatspartner*innen weder Witwen- noch Witwerrente vor. Hinterbliebene Kinder können allerdings eine Waisenrente beantragen, denn eheliche und aussereheliche Kinder sind vor dem Gesetz stets gleichgestellt.

    Während es bei Paaren in Scheidung einen Anspruch auf Teilung der während der gemeinsamen Zeit angesammelten Beiträge gibt, ist dies bei Konkubinatspaaren nicht der Fall. Erziehungsgutschriften aus der AHV stehen im Konkubinat zudem nur einem*einer Partner*in zu, falls er/sie sich überwiegend um die Kinderbetreuung und –erziehung kümmert bzw. gekümmert hat.

     

    Fazit:

    Bei der 1. Säule, die der Existenzsicherung dient, gibt es keine Möglichkeit, über einen Konkubinatsvertrag Vorsorge- bzw. Pensionsansprüche an den*die Partner*in zu übertragen. Im Gegenzug profitieren aber beide Partner*innen vom Renten-Höchstsatz für Einzelpersonen. Eine Obergrenze wie bei Ehepaaren gibt es hier nicht.

     

    Konkubinat und die 2. Säule (BVG)

    Wie bei der 1. Säule gibt es auch bei der 2. Säule – der beruflichen Vorsorge – im Falle einer Trennung des Paares (im Gegensatz zur Scheidung bei verheirateten Paaren) keinen Anspruch auf Teilung des angesammelten Pensionskassenguthabens.

    Jeder*Jede Konkubinatspartner*in erhält auch hier Bezüge aus seinem*ihrem eigenen Topf, wobei der*die haushaltsführende Partner*in entsprechend in einer sehr nachteiligen Situation ist. Ob Ansprüche auf Leistungen im Todesfall bestehen und wie hoch diese ausfallen, hängt allerdings stark von der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung der Vorsorgeeinrichtung ab. Es gibt hier entsprechend keine pauschale Antwort auf die Frage, ob Vorsorgeleistungen für Konkubinatspartner*innen geleistet werden oder nicht. Eine genaue Prüfung und Beratung ist unverzichtbar, denn es muss immer der Einzelfall betrachtet werden.

    Es gilt zu beachten, dass selbst bei einer passenden vertraglichen Vereinbarung über eine Witwen- bzw. Witwerrente im Konkubinatsfall bestimmte Bedingungen an einen Anspruch geknüpft sein können. Viele Vorsorgeeinrichtungen zahlen beispielsweise nur, wenn das Konkubinat über einen bestimmten Zeitraum hinweg (zum Beispiel fünf Jahre) bestanden hat. Andernfalls erfolgt keine Unterstützung. Hier dient nicht selten ein Konkubinatsvertrag als hilfreiches Beweismittel im Streitfall.

    Als Grundlage für die Ansprüche aus der BVG-Vorsorgeeinrichtung des*der Arbeitgeber*in gilt der Paragraph 20a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Hierin ist geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtung neben der berechtigten Person auch weiteren natürlichen Personen eine Hinterlassungsleistung zusprechen kann. Konkret ist hier von einer Person die Rede, die mit dem*der Versicherten in den letzten fünf Jahren vor seinem*ihrem Tode ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft gebildet hat. Ausserdem sind auch Personen anspruchsberechtigt, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen.

    Das Gesetz bezieht sich hier aber nicht konkret auf ein Konkubinat, sondern auf Lebensgemeinschaften. Dies schliesst auch Partner*innen aus Realbeziehungen mit ein, die nur auf finanzieller und/oder moralischer Unterstützung beruhen.

     

    Anmeldung des*der Konkubinatspartner*in als begünstigte Person

    Um den*die Konkubinatspartner*in zu begünstigen, muss eine schriftliche Begünstigtenerklärung des*der Versicherten an die Vorsorgeeinrichtung abgegeben werden, denn im Gegensatz zum*zur Ehepartner*in besteht der Versorgungsanspruch nicht automatisch.

    Hierfür kann es notwendig sein, eine notariell beglaubigte Erklärung abzugeben und sich an die Formvorschriften des Vorsorge-Reglements zu halten. Auch das Verfassen eines Testaments, in dem der*die Konkubinatspartner*in als Begünstigte*r im Todesfall hervorgeht, kann als Dokument ausreichen, wobei dies von der beruflichen Vorsorgeeinrichtung abhängt.

     

    Fazit:

    Um auch im Konkubinat aus der BVG anspruchsberechtigt zu sein, muss die Lebensgemeinschaft schriftlich angezeigt und von der Vorsorgeeinrichtung bestätigt werden. Im Gegensatz zur Ehe besteht nicht automatisch ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Um den Lebensstandard für sich und die Angehörigen zu wahren, sollte man daher genau prüfen, welche Anforderungen an die Eintragung geknüpft sind. Manche Vorsorgeeinrichtungen verlangen ein notariell beglaubigtes Schreiben, bei anderen reicht ein Testament mit dem*der Partner*in als Begünstigte*r oder eine formfreie Bekanntgabe aus.

     

    Konkubinat und die 3. Säule (private Vorsorge)

    Bei der privaten Vorsorge muss man zwischen der Säule 3a (gebundene Vorsorge) und 3b (freie Vorsorge) unterscheiden. Beide Säulen dienen zwar dazu, die privaten Lebensbedürfnisse zu erfüllen und eventuelle Vorsorgelücken zu schliessen, bei der Begünstigung gibt es im Konkubinat zwischen 3a und 3b jedoch grosse Unterschiede.

    Werfen wir daher zunächst einen Blick auf die gebundene Vorsorge und wie es sich hinsichtlich gegenseitiger Begünstigung verhält.

     

    Säule 3a (gebundene private Vorsorge)

    Grundsätzlich können Konkubinationspartner*innen bzw. Lebenspartner*innen als Begünstigte im Todesfall bezeichnet werden. Hierfür gibt es jedoch gesetzliche Vorschriften, die sich nach § 2 Absatz 1 lit. B Ziffer 2 BVV 3 richten (Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen).

    Voraussetzungen für die Bezeichnung als Begünstigte*r im Todesfall sind demnach, dass die begünstigte Person entweder in erheblichem Mass unterstützt wurde, eine mindestens fünf Jahre andauernde Lebensgemeinschaft bestand oder der Unterhalt von einem oder mehreren gemeinsamen Kindern durch den*die Versicherte*n übernommen wurde.

    Die Voraussetzungen ähneln also denen aus der 2. Säule. Entsprechend ist es auch hier unabdingbar, eine schriftliche Mitteilung an die 3a-Organisation zu verfassen. Andernfalls geht der Anspruch verloren. Auch hier haben die Organisationen Formvorschriften, die unbedingt eingehalten werden müssen. Diese sind genau zu prüfen, bevor man eine Lebensgemeinschaft meldet.

     

    Ehegatt*innen und Kinder haben in der Säule 3a immer Vorrang!

    Achtung: Man kann die Begünstigung in der Säule 3a nicht frei wählen! An erster Stelle steht immer der*die Ehegatt*in und an zweiter Stelle stehen die Kinder. Daraus ergibt sich, dass ein*e Partner*in, der*die noch in einer (noch nicht geschiedenen) Ehe lebt, den*die Konkubinatspartner*in nicht begünstigen kann. Dies funktioniert auch dann nicht, wenn Kinder vorhanden sind. Denn diese haben im Anspruch stets Vorrang!

    Es ist im geltenden Recht allerdings äusserst umstritten, ob und in welcher Höhe Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge in den Nachlass fallen. Wenn man beispielsweise Ansprüche des Sohnes oder der Tochter reduziert oder ausschliesst, besteht lediglich das Risiko einer erbrechtlichen Pflichtteilverletzung, gegen die Klage eingereicht werden kann. Es ist daher sehr wichtig, sich frühzeitig bei der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung zu erkundigen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um den*die Konkubinatspartner*in begünstigen zu können.

    Achtung: Man sollte sich eine gemeldete Begünstigung eines*einer ausserehelichen Partner*in stets schriftlich bestätigen lassen, damit im Nachgang keine Zweifel an der Vereinbarung aufkommen können. Eine rein mündliche Bestätigung lässt sich im Zweifel nur schwer nachweisen.

     

    Säule 3b (freie private Vorsorge)

    In der Säule 3b hat man deutlich mehr Gestaltungsspielraum und kann gegenseitige Begünstigungen schriftlich niederlegen. Beispielsweise bieten Lebensversicherungen die Möglichkeit, dies in einer sogenannten Begünstigungsklausel zu tun.

    Allerdings muss auch hier stets der Pflichtteil der Erb*innen berücksichtigt werden, denn dieser kann nicht reduziert werden. Das Pflichtteilsrecht muss also immer in die Planung einbezogen werden, wenn es um die Begünstigung des*der Konkubinatspartner*in geht – insbesondere, wenn Kinder oder ein*e Ehepartner*in vorhanden sind.

     

    Fazit:

    In der 3. Säule muss man zwischen 3a und 3b unterscheiden. Es gibt gute Gestaltungsspielräume für Konkubinatspartner*innen, allerdings muss man die gesetzlichen sowie die Rahmenbedingungen der Vorsorgeorganisation beachten. Insbesondere Verheiratete und noch nicht Geschiedene sowie Partner*innen mit Kindern müssen genau überlegen, welche Vorsorge zur Absicherung des*der Partner*in wirklich sinnvoll ist.

     

    Die richtige Vorsorge schafft Sicherheit

    Sowohl in einer Lebensgemeinschaft als auch in der Ehe sollte man sich frühzeitig intensiv mit den Vorsorgemöglichkeiten zur Absicherung des*der Partner*in befassen. Im Gegensatz zur Ehe ist es im Konkubinat aber durchaus komplexer und daher umso wichtiger, eine genaue Vorsorgeplanung durchzuführen.

    Während man in der 1. Säule sogar davon profitieren kann, nicht verheiratet zu sein, stellen Gesetzgeber*innen die Ehe nach wie vor deutlich vor das Konkubinat. Dies gilt neben der beruflichen und privaten Vorsorge insbesondere auch für das Erbrecht. Dennoch ist es aber insbesondere über die 3. Säule möglich (und wichtig), gute Vorsorgeleistungen für den*die Lebenspartner*in zu schaffen.

    Gerne erklären wir dir in einem kostenlosen Erstgespräch, welche Vorsorgeleistungen für deine persönliche Lebenssituation am besten geeignet sind. Denn ob eine fondsgebundene Lebensversicherung, eine Risikolebensversicherung oder eine kapitalgebundene Lebensversicherung für  besser geeignet ist, hängt von vielen Faktoren ab.

    Mehr zur 3. Säule, den Möglichkeiten und Chancen, Vorsorgelücken zu schliessen, kannst du hier nachlesen.

    Wir helfen dir gerne weiter