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Auswirkungen der Scheidung auf die Vorsorge – Teilung der 1. und 2. Säule einfach erklärt.

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Die Auswirkungen der Scheidung auf die Vorsorge sind zwar klar geregelt, können aber dennoch komplex sein. Insbesondere, da die Teilung des Guthabens für jede Säule der Vorsorge auf andere Art und Weise stattfindet. Guthaben jeder Säule werden einzeln und unabhängig voneinander berechnet und aufgeteilt. Wie die Aufteilung bei der 1. und 2. Säule abläuft, was es zu beachten gibt und welche Möglichkeiten Sie haben, individuelle Regelungen vorzunehmen, habe ich hier für Sie zusammengefasst.

Unterschiedliche Aufteilung der 1. und 2. Säule nach der Scheidung

Sowohl für die AHV als auch die Pensionskasse und die Säule 3a gilt bei ordentlichem Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung) einer Scheidung grundsätzlich das gleiche Prinzip: Ansprüche und Vermögen, die während der Ehe erwirtschaftet wurde, werden geteilt. Zwischen den jeweiligen Säulen gibt es bei der Umsetzung der Teilung aber deutliche Unterschiede.

In der ersten Säule (AHV/IV) wird das Guthaben über das sogenannte Splitting (auch Einkommensteilung genannt) aufgeteilt. Dabei werden beide Einkommen, auf die Beiträge gezahlt wurden, zusammengezählt und jeweils hälftig angerechnet. Dies gilt auch für Beteuungs- und Erziehungsgutschriften.

Bei der zweiten Säule – der Pensionskasse – hingegen wird die Teilung mittels des sogenannten Vorsorgeausgleichs vorgenommen. Im Gegensatz zur dritten Säule wird bei der AHV und BVG im Schweizer Recht jedoch nicht das eheliche Güterrecht angewandt.

1. Säule – Klar geregeltes AHV-Splitting nach der Scheidung

Nach der Scheidung sollten Sie bei der AHV-Ausgleichskasse einen Antrag auf das sogenannte Splitting stellen. Andernfalls wird dies erst bei der Rentenberechnung geschehen.

Splitting bedeutet, dass das gesamte Einkommen beider Ehepartner, das während der Ehe erzielt wurde, hälftig auf beide verteilt wird. Lediglich das Jahr der Eheschliessung und das Jahr der Scheidung werden nicht mit berücksichtigt. Wenn Sie als Paar bereits eine AHV-Rente beziehen, wird diese Rente nach der Scheidung in zwei Einzelrenten umgewandelt.

Falls Sie vor der Scheidung die höchstmögliche AHV-Rente bezogen haben, wird die Summe der Einzelrenten höher sein als die bisherige Gemeinschaftsrente. Dies ist auch der Grund, warum im Konkubinat die AHV-Rente häufig höher ist als bei Ehepaaren.

Das AHV-Splitting kann weitreichende finanzielle Folgen haben

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn nicht beide berufstätig waren und nur ein Teil des Ehepaars einem bezahlten Erwerb nachging. Durch das Einkommen des Ehegatten mussten dann keine eigenen AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge geleitet werden. Dies ändert sich mit dem Zeitpunkt der Scheidung, denn es muss fortan jede Person selbst für ihre AHV-Beiträge aufkommen.

2. Säule – Individuelle Aufteilung der Pensionskasse nach der Scheidung

Im Gegensatz zur 1. Säule müssen Sie die Aufteilung des Pensionskassenguthabens im Rahmen der Scheidung selbst regeln. Dies kann je nach rechtlicher Situation sehr komplex werden, da verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind.

Separat geregelt werden muss beispielsweise vorhandenes Guthaben bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen. Auch für freiwillige Einkäufe oder Vorbezüge für den Kauf von Immobilien bzw. Wohneigentum muss die Verteilung individuell geregelt werden. Was bei der Teilung aussen vor bleibt, ist auf jeden Fall Guthaben, das bereits vor der Eheschliessung angespart wurde. Daher erhalten Sie seit 1995 bei der Eheschliessung eine genaue Information des Guthabens von den Pensionskassen.

Ausgleichszahlungen sind nicht auszahlbar

Beachten Sie unbedingt auch, dass sämtliche Ausgleichszahlungen, die im Rahmen der Scheidungsabwicklung geleistet werden, in der Pensionskasse verbleiben müssen. Eine Barauszahlung ist – mit Ausnahme gesetzlich erlaubter Gründe zum Vorbezug – nicht möglich.

Wenn im Rahmen der Scheidung Vorsorgelücken entstehen, sollten Sie frühzeitig handeln, sorgfältig planen und fachmännischen Rat einholen, wie die Lücken geschlossen werden können. So können Sie spätere Einbussen gezielt vermeiden.

Pensionskasse: Unterschiede bei den Vorbezügen

Im Rahmen des Vorsorgeausgleichs werden Pensionskassenbezüge für den Kauf von Wohneigentum immer mit in die Berechnung einbezogen. Bei der Berechnung ist entscheidend, wer die Immobilie oder die Eigentumswohnung nach der Scheidung behält.

Im Gegensatz dazu werden Barauszahlungen (die beispielsweise im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Selbstständigkeit geleistet wurden) beim Vorsorgeausgleich nicht mit herangezogen. Der Grund liegt darin, dass der Partner der Auszahlung während der Ehe zustimmen musste. Lediglich wenn die Gelder noch vorhanden sind (und damit zur freiwilligen Vorsorge der 3. Säule gehören), werden Sie im Rahmen des Güterrechts bei der Teilung des Vermögens mit berücksichtigt.

Neue Gesetzgebung vom 1. Januar 2017 verändert die Auswirkungen der Scheidung auf die Vorsorge der 1. und 2. Säule

Seit 1. Januar 2017 ist ein neues Gesetz in der Schweiz rechtskräftig. Es wirkt sich auf die Verteilung der Vorsorge nach einer Scheidung aus, da es für eine gerechtere Verteilung von Guthaben aus der Pensionskasse sorgen soll.

Besonders betroffen sind alle Personen, die während der Ehe Betreuungsaufgaben übernommen haben. Vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes waren solche Personen im Falle einer Scheidung häufig benachteiligt.

Darüber hinaus regelt das Gesetz, dass Vermögen auch dann aufgeteilt werden, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung bereits Vorsorgeleistungen bezogen oder invalide geworden ist. Dabei gibt es für die Auszahlung zwei Varianten:

  • Es wird die hypothetische Austrittsleistung berechnet und geteilt
  • Die vorhandene BVG-Rente wird aufgeteilt und in eine lebenslange Rente für die nicht invalide bzw. nicht pensionierte Person umgelegt. Darüber hinaus gilt seit dem 1. Januar 2017 der Start des Scheidungsverfahrens als Stichtag für die Abrechnung und nicht mehr das abgeschlossene Verfahren. Dies führte in der Vergangenheit bei langen Scheidungsverfahren häufig zu einer ungleichen Verteilung.

Ausnahmen bei der Teilung in der 1. und 2. Säule – Wann erfolgt keine Aufteilung?

Beim AHV-Splitting wird eine Aufteilung nur vorgenommen, wenn Sie mindestens ein volles Kalenderjahr verheiratet waren. Das Jahr der Hochzeit und das Jahr der Scheidung werden nicht geteilt.

Darüber hinaus wird das Guthaben auch dann nicht geteilt, wenn es über einen Ehevertrag mit Gütertrennung oder eine gerichtlich angeordnete Eheschutzmassnahme zur Anordnung einer Gütertrennung kommt (siehe auch Art 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).

Bei der beruflichen Vorsorge (2. Säule) wird Guthaben nicht für die Teilung berücksichtigt, das bereits vor der Eheschliessung angespart wurde.

Erhaltene Barauszahlungen, die bereits geleistet wurden und denen der Ehepartner während der Ehe zugestimmt hat, bleiben bei der Teilung unberücksichtigt, sofern sie bereits verwendet wurden.

Eingezahlte Beträge, die einem Ehepartner als Eigengut zuzuschreiben sind, verbleiben auch bei ihm. Nur Einkäufe in die Pensionskasse, die als gemeinsame Errungenschaft gelten, unterliegen der hälftigen Teilung.

Besondere Auswirkungen der Scheidung auf die Vorsorge – Wenn Vorsorgeleistungen bereits vor der Scheidung bezogen wurden

 Wissenslücken in der Vorsorge bei Frauen

Nicht selten werden Pensionskassengelder für den Schritt in die Selbstständigkeit ausgezahlt. Mit der Selbstständigkeit verschwindet die Pflicht zur Einzahlung in die BVG. Innerhalb der Ehe müssen beide Ehepartner einer solchen Auszahlung zustimmen. Geschieht dies jedoch aus diversen Gründen nicht oder ist sich der Partner der vollen Tragweite dieser Entscheidung nicht bewusst, kann es zu erheblichen Nachteilen kommen.

Ein Fallstrick lauert insbesondere dann, wenn sich der Ehegatte frühpensionieren lässt und es später zur Scheidung kommt. Dies kann ähnlich gravierende Auswirkungen haben, wie die Gütertrennung auf die Säule 3a. Laut Handelszeitung herrschen insbesondere bei verheirateten Frauen beträchtliche Wissenslücken in diesem Bereich, die es dringend zu schliessen gilt.

Ich empfehle daher jeder Ehefrau, sich bereits frühzeitig mit der Absicherung im Alter auseinanderzusetzen und sich über den aktuellen Stand der Pensionskassenleistungen zu informieren – nur so können Sie sich für den Fall der Fälle absichern.

Wir helfen dir gerne weiter