Zu den Auswirkungen der Scheidung auf die 1. und 2. Säule geht es >> hier
Die Regelung bezüglich der Aufteilung der 3. Säule nach der Scheidung scheint klar: Guthaben bzw. Vermögen aus den Säulen 3a und 3b, das während der Ehe angespart wurde, wird nach der Scheidung untereinander aufgeteilt. Doch bei genauerer Betrachtung gibt es einiges zu beachten. So gibt es nicht nur vertragliche Gestaltungsspielräume und Unterschiede bezüglich des Zeitpunkts der Scheidung, sondern es gilt auch, das eheliche Güterrecht zu beachten. Ganz anders sieht es zudem aus, wenn zum Zeitpunkt der Scheidung der Vorsorgefall bereits eingetreten ist.
Was Sie bei der Vorsorge bzw. der Aufteilung der 3. Säule nach der Scheidung beachten sollten, was sich individuell regeln lässt und wie die Partner jeweils gestellt sind, habe ich im Folgenden so einfach wie möglich für Sie zusammengefasst.
Einbezahlte Mittel in der freien und gebundenen Vorsorge der Säulen 3a und 3b
In der Regel sind die in der Säule 3a eingezahlten Mittel bis fünf Jahre vor der Pensionierung gebunden. Eine freie Verfügbarkeit auf das Kapital gibt es also nicht. Der Grund liegt darin, dass den steuerlichen Vergünstigungen entsprechende Vorschriften gegenüberstehen, die die Verfügbarkeit des Geldes einschränken.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen zwei Arten von gebundener Vorsorge:
- Die Vorsorgeversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft
-> Hierüber sind meist auch Risiken mit versichert - Eine Vorsorgevereinbarung mit einer Bankstiftung
-> Hierbei geht es einzig um das Sparen
Man spricht bei der Säule 3a daher auch von der gebundenen Säule, da es sich um eine freiwillige private Vorsorge für erwerbstätige Personen handelt. Die Säule 3b hingegen ist eine freie private Vorsorge. Sie ist nicht an die Pensionierung gebunden ist, sondern kann auch für mittel- oder langfristige Sparziele verwendet werden.
Eine Verpflichtung zum Aufbau einer dritten Säule gibt es nicht. Sie soll lediglich die Vorsorgelücke schliessen, die sich insbesondere bei Besserverdienenden durch die Rente ergibt. Die Säulen 1 und 2 decken später im Idealfall nur etwa 60% des bisherigen Einkommens ab.
Die Besonderheit bei der Aufteilung der 3. Säule im Vergleich zur AHV und BVG
Im Gegensatz zu den ersten beiden Säulen wird bei der gebundenen Säule 3a im Falle einer Scheidung das eheliche Güterrecht angewendet. Dementsprechend erfolgt die Verteilung von Vorsorgekapital aus der Säule 3a nach den Bestimmungen des Güterrechts. Dies unterscheidet die 3. Säule von der ersten Säule (AHV) und der Pensionskasse, bei denen die Aufteilung nicht anhand des Güterrechts erfolgt.
Unabhängig von der genauen Teilung nach einer Scheidung löst die Übertragung von geteiltem Vorsorgekapital keine Steuerpflicht aus.
Der Güterstand regelt im Schweizer Recht, wem was zusteht.
Beim Güterstand unterscheidet man im Schweizer Recht zwischen drei Formen:
- Errungenschaftsbeteiligung
- Gütergemeinschaft
- Gütertrennung
Errungenschaftsbeteiligung
Der ordentliche Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung. Hierbei wird zwischen Eigengut und Errungenschaft unterschieden.
Unter Eigengut versteht man die persönlichen Besitztümer vor der Eheschliessung sowie Erbschaften und Schenkungen während der Ehe.
Errungenschaften hingegen sind Gehälter, Ersparnisse und Vermögen, das während der Ehe gemeinsam angehäuft wird. Dazu gehören unter anderem eben auch Vorsorgeleistungen aus der dritten Säule.
Gütergemeinschaft und Gütertrennung
Schliessen die Ehepartner einen Ehevertrag ab, können sie hierin regeln, wem welches Vermögen individuell gehört und was das gemeinsame Gesamtgut ist. Bei der Gütertrennung wird ebenfalls ein Ehevertrag abgeschlossen, es gibt aber keine gemeinsamen Güter und auch keine gemeinsamen Schulden.
Getrenntlebend – aufgelöste Partnerschaft – Geschieden; Die Auswirkungen auf die Aufteilung der dritten Säule
Grundsätzlich ist laut Sozialversicherungsrecht (Art. 13a Abs 3 ATSG) die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft mit einer Scheidung gleichzusetzen. Dies bedeutet, dass alle Auswirkungen der Scheidung auf die Vorsorge auch auf aufgelöste eingetragene Partnerschaften zutreffen.
Allerdings unterstehen eingetragene Paare grundsätzlich dem Güterstand der Gütertrennung. Daher müssen Sie Angespartes aus der dritten Säule im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht teilen.
Beachten Sie auch die Besonderheit bei getrenntlebenden verheirateten Paaren. Denn das Getrenntleben hat zunächst keinen Einfluss auf die drei Säulen der Vorsorge. Hier gilt weiterhin der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, in der jeder Ehepartner hälftigen Anspruch auf das angesparte Vorsorgekapital (die Errungenschaft) hat.
Erst mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft bzw. dem Zeitpunkt der Scheidung findet für jede Säule einzeln eine Teilung des Guthabens auf unterschiedliche Art und Weise statt. Was dies für die dritte Säule bedeutet, erkläre im im Folgenden kurz.
Was passiert mit der dritten Säule bei einer Scheidung?
Bei einer Scheidung wird das angesparte Kapital in der Säule 3a entsprechend des Güterrechts zwischen den Parteien zur Hälfte aufgeteilt. Die vor der Heirat angesammelten Ersparnisse bleiben jedoch individuell erhalten.
Die Teilung des Guthabens ändert nichts daran, dass das Guthaben gebunden bleibt. Die Bank oder Versicherung muss das zu teilende Guthaben an eine Pensionskasse oder Einrichtung der Säule 2 oder 3a überweisen. Lediglich wenn ein gesetzlich erlaubter Grund zum Vorbezug vorliegt, kann in Einzelfällen auch eine Barauszahlung vorgenommen werden.
Keine Teilung ohne Scheidungsurteil!
Ohne ein rechtskräftiges Scheidungsurteil, in dem die genaue Aufteilung des Kapitals in der Säule 3a aufgeführt ist, können Vorsorgeträger wie Banken oder Versicherungen keine Teilung des Vorsorgekapitals vornehmen.
In welchen Fällen erfolgt keine Aufteilung der 3. Säule nach der Scheidung?
- Es wird stets nur das Guthaben aufgeteilt, das während der Zeit der gemeinsamen Ehe angespart wurde. Für gebundenes Kapital das aus der Zeit vor der Ehe stammt, steht dem Partner/der Partnerin kein Anteil zu.
- Darüber hinaus wird das Guthaben auch dann nicht geteilt, wenn es über einen Ehevertrag mit Gütertrennung oder eine gerichtlich angeordnete Eheschutzmassnahme zur Anordnung einer Gütertrennung kommt (siehe auch Art 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
- Ebenfalls von einer Aufteilung ausgenommen sind Einmaleinlagen in Form von Einkäufen in eine Pensionskasse, die mit Eigengut (z.B. Geld aus einer Erbschaft) finanziert wurden.
Entschädigung im Sonderfall: Scheidung nachdem bereits Vorsorgeleistungen bezogen wurden
Ein besonderer Fall liegt vor, wenn sich ein Paar zu einem Zeitpunkt zu einer Scheidung entschliesst, zu dem ein Teil bereits finanzielle Vorteile aus einer erhaltenen Vorsorgeleistung erhalten hat.
Ein typisches Beispiel ist der berufstätige Mann, der sich kurz vor seiner Pension Vorsorgegelder auszahlen lässt, bevor die Scheidung rechtskräftig ist. Die Ehefrau, die vielleicht sogar nicht berufstätig war, hat dann einen erheblichen Nachteil, da sie kein oder kaum Altersguthaben hat.
Die Verteilung der Ansprüche ist in einem solchen Fall komplex und muss juristisch ausgetragen werden, denn die Frau – in diesem Beispiel – muss auf Entschädigung in Form einer Einmalzahlung klagen. Eine Rente aus dem entnommen Kapital steht ihr jedoch nicht zu.
Fazit zur Aufteilung der 3. Säule nach der Scheidung
Die wichtigsten Informationen zur Aufteilung der 3. Säule nach der Scheidung habe ich im Folgenden nochmals für Sie übersichtlich zusammengefasst.
- Mit der Heirat herrscht gesetzlich der ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dies kann nur per Ehevertrag geändert werden.
- Im Falle einer Scheidung hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Vorsorgekapitals des anderen Ehegatten. Dieser Anspruch umfasst das gesamte Vorsorgekapital, das während der Ehe angespart wurde.
- Während der Trennungszeit gilt weiterhin der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
- Das eheliche Vermögen wird erst zum Zeitpunkt der Scheidung aufgeteilt.
- Wurde Gütertrennung per Ehevertrag vereinbart, muss die Säule 3a nicht geteilt werden.
- Persönliches Eigengut (aus Erbschaft, Ersparnisse vor der Ehe) wird nicht geteilt.
- Liegt der Zeitpunkt der Scheidung nachdem der Vorsorgefall eingetreten ist und bereits ordentliche Bezüge aus der Säule 3a ausgezahlt wurden, findet keine Teilung des Vorsorgekapitals statt.